IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG:

TPS GmbH
Herzenhaldenweg 12/1
73095 Albershausen

Telefon +49 (0)7161 / 94 52 122
Fax +49 (0)7161 / 94 52 123

Mobil +49 (0)176 / 198 77 844
E-Mail info@schaedel.biz

Geschäftsführer: Jochen Schädel
Firmensitz: Albershausen
Registergericht: Ulm
HRB Nr.: 725524
Umsatzsteuerident-Nummer: DE 272 876 521
EORI-Nummer: DE1370480
D-U-N-S Nummer: 341716383

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Jochen Schädel

Hinweis auf EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Verbraucherstreitbeilegung
Der Anbieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Kontakt / Beschwerden
Bei Fragen, Reklamationen und Beanstandungen erreichen Sie per Mail unter hello@stauferdigital.de

Haftung für Links
Inhalte fremder Webseiten, auf die wir in unserem Webauftritt direkt oder indirekt durch Links verweisen, liegen außerhalb unseres Verantwortungsbereichs und machen wir uns nicht zu eigen. Wir können jedoch erklären, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den verlinkten Webseiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und künftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verlinkten Webseiten haben wir keinerlei Einfluss. Deshalb distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Webseiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Webangebot gesetzten Links und Verweise. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung der in den verlinkten Webseiten aufrufbaren Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde. Erhalten wir von illegalen, rechtswidrigen oder fehlerhaften Inhalten auf Webseiten Kenntnis, auf die wir verlinken, werden wir die Verlinkung aufheben

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TPS GmbH
(Stand Juli 2010)

A. Verkaufs- und Lieferbedingungen
B. Einkaufsbedingungen

A. Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung
und den nachfolgenden Bedingungen. Sie liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde und
gelten durch Auftragserteilung oder Annahme des Kunden als anerkannt.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten TPS GmbH nicht,
auch wenn TPS GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder
abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des
Kunden annimmt. TPS GmbH wird nicht verpflichtet, soweit die Einkaufsbedingungen des Kunden
unabhängig vom Inhalt dieser AGB von den gesetzlichen Regelungen abweichen.
II. Angebot/Auftrag/Lieferung
1. Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von TPS GmbH
schriftlich bestätigt ist.
2. Die schriftliche Auftragsbestätigung von TPS GmbH ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes
maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des
Kunden einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde
eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche
Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht.
Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf
die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
3. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen von TPS GmbH ebenfalls schriftlich
anerkannt werden. Dies gilt auch für das Anfertigen oder Übersenden von Materialprüfungsprotokollen,
insb. Prüfungsprotokolle und Messprotokolle. Diese sind – sofern nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist – gesondert zu vergüten.
4. Vom Inhalt der Auftragsbestätigung abweichende oder in dieser nicht enthaltene Abmachungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der TPS GmbH. Von TPS GmbH in Text-
oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen, publizierte Angaben wie Beschreibungen, Abbildungen und
Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, kennzeichnen die Beschaffenheit der Produkte
von TPS GmbH. Diese Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Sie stellen
keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.
5. Mehr- oder Mindergewichte- und –lieferungen, die sich in der handelsüblichen Toleranz bewegen,
berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Garantien müssen ausdrücklich schriftlich
im einzelnen als solche bezeichnet werden.
6. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich TPS GmbH Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit TPS GmbH zugänglich gemacht
werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem
Fall dann zurückzugeben, wenn TPS GmbH der Auftrag nicht erteilt wird.
7. Sofern TPS GmbH Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden.
8. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, TPS GmbH von allen damit im Zusammenhang stehenden
Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die
von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle, Muster oder dergl..
9. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder
Mindestrechnungsbeträgen behält sich TPS GmbH vor. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um
Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.
10. Bei Abrufaufträgen ist TPS GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und
die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können
demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies
ausdrücklich vereinbart wurde.
III. Bearbeitung eingesandter Teile
1. Zur Bearbeitung eingesandte Teile sind frei dem Werk von TPS GmbH zu übersenden.
2. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekannt zugeben, er muss bestmögliche Bearbeitung
gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Zu räumende
Teile dürfen nicht fertig gearbeitet sein und müssen Zugabe für das Nachdrehen besitzen.
3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann TPS GmbH die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für
vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Besteller hat für die von TPS GmbH erbrachten Leistungen den anteiligen Teil des vereinbarten
Preises zu vergüten.
4. Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich von TPS GmbH nicht entsprechen sowie besondere
Spannvorrichtungen werden zusätzlich berechnet. Sie bleiben im Eigentum von TPS GmbH. Fehlerhaft
vorgearbeitete Teile können ohne Rückfrage auf Kosten des Bestellers nachgearbeitet oder
zurückgegeben werden. Lediglich zum Verzahnen eingesandte Teile werden nur entgratet, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum
von TPS GmbH.
IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. TPS GmbH ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge,
Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlere Art und Güte zu liefern.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Lieferzeiten werden von TPS GmbH
nach bestem Ermessen angegeben und beginnen nach abschließender Klärung aller
Ausführungseinzelheiten mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch TPS GmbH. Ihre
Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B.
Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung
einer Anzahlung erfüllt hat.
3. Lieferfristen bzw. Liefertermine verstehen sich annähernd und sind unverbindlich. TPS GmbH ist
berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. Mit Anzeige der Lieferbereitschaft oder des
Versandes gelten die Lieferfristen bzw. Termine als eingehalten, auch wenn ohne Verschulden seitens
TPS GmbH die Absendung unmöglich ist.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. TPS GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
7. TPS GmbH ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der
Besteller von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung
mitgeteilt wird es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde
dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht.
8. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von TPS GmbH liegen, zurückzuführen,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. TPS GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
9. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn TPS GmbH die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen
von TPS GmbH.
10. Treten Unmöglichkeit/Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bliebt er zur Gegenleistung verpflichtet.
11. TPS GmbH steht es frei, ab Werk oder ab Niederlassung zu liefern. Verpackung und Versand erfolgen
nach bestem Ermessen von TPS GmbH, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit.
Versicherung gegen Transportschäden führt TPS GmbH – mangels gesonderter Vereinbarung – nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Rechnung aus. Eine gesonderte Vereinbarung liegt
auch vor, wenn TPS GmbH „frei Haus“ liefert. In diesem Fall schließt TPS GmbH eine
Transportversicherung auf eigene Kosten ab.
V. Preis /Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wert-
, Bruch und Transportversicherung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist
vom Besteller zusätzlich zu entrichten.
2. Skonto oder sonstige Abzüge werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins ist TPS GmbH berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe der gesetzlichen
Zinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
4. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig,
wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird, wenn
der Kunde ohne Darlegung von Gründen wesentliche Verpflichtungen, die gegenüber TPS GmbH oder
Dritten fällig sind nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner
Kreditwürdigkeit gemacht hat. TPS GmbH ist berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine
nach seinem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Wird diesem Ersuchen nicht
stattgegeben, kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden TPS GmbH
Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers in Frage zu stellen, so werden sämtliche Forderungen von TPS GmbH, auch soweit für diese
Wechsel entgegengenommen wurden, sofort fällig. Voraus bzw. Abschlagszahlungen werden von TPS
GmbH nicht verzinst. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
5. Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten
Kosten für die von TPS GmbH bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile bzw. der noch
auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
6. Rechte des Bestellers zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von TPS GmbH werden ausgeschlossen,
es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder
rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten oder von TPS GmbH schriftlich anerkannt wurde.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der TPS GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem
Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und
Nebenforderungen von TPS GmbH gegen den Besteller. Bei laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Besteller den Mitarbeitern von TPS GmbH
zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
gewähren.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gegen Diebstahl,
Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von TPS GmbH die Ware auf eigene
Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar das Eigentum von TPS GmbH
zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des
Eigentumsvorbehalts geboten sind. TPS GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Die gegen den Versicherer erwachsenen Ansprüche tritt der Besteller hiermit sicherheitshalber in voller
Höhe und unwiderruflich an TPS GmbH ab. TPS GmbH nimmt die Abtretung an.
5. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Bestellers gegen den Dritten mit allen
Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an TPS GmbH abgetreten. TPS GmbH nimmt die
Abtretung an.
6. Der Besteller darf den Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung vom TPS GmbH weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige
Verfügungen durch dritte Hand hat er TPS GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und TPS
GmbH alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte
erforderlich sind.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TPS GmbH
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme durch TPS GmbH sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. TPS GmbH ist nach Rücknahme des
Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen
8. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu
veräußern.
9. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er hiermit bis zur völligen Tilgung aller aus den
gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen Forderungen die ihm aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen bis zur Höhe des TPS GmbH entstanden Warenwertes gegen seinen
Abnehmer mit allen Nebenrechten an TPS GmbH ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller
ermächtigt. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Eingezogene Erlöse sind in Höhe der Abtretung
ab Fälligkeit der Forderungen unverzüglich an TPS GmbH auszuzahlen. Die Ermächtigung zur
Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Käufer in
Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
oder seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Auf Verlangen von TPS GmbH ist der Besteller dann verpflichtet,
die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und TPS GmbH die zur Geltendmachung der
Rechte von TPS GmbH gegen den Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. TPS GmbH ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen.
10. TPS GmbH ist berechtigt, Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen,
wenn TPS GmbH Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung ihrer Forderungen durch den
Besteller als gefährdet erscheinen lassen. Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass
die von TPS GmbH mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem
sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
11. Auf Verlangen des Bestellers ist TPS GmbH verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als
deren realisierbarer Wert die Forderungen von TPS GmbH um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten behält sich TPS GmbH vor.
12. Bei Rücknahme von Produkten ist TPS GmbH grundsätzlich nur verpflichtet, eine Gutschrift in Höhe des
Rechnungswertes unter Abzug der Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten zu
erteilen.
13. Der Besteller ist verpflichtet, TPS GmbH von der Gefährdung ihres Eigentums durch drohende oder
erfolgte Pfändung oder durch eine andere Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Dritte unverzüglich
zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf ihr Eigentum hinzuweisen. Der Besteller haftet
für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten.
14. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für TPS GmbH
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TPS GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
15. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt TPS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller TPS GmbH
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für TPS GmbH.
16. Der Besteller tritt TPS GmbH auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die durch Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
VII. Gewährleistung
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von TPS
GmbH ist der Liefergegenstand Sachmangelhaft, wenn er unter Berücksichtigung der Regelungen in
Ziff. II spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder
Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der üblichen Beschaffenheit
abweicht oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von TPS GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen.
3. Der Besteller hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie
typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die
Abweichungen unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Lieferung, schriftlich unter genauer
Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar gegenüber TPS GmbH zu erklären; andernfalls gilt
die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler
von TPS GmbH sind nicht berechtigt Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur
Gewährleistung abzugeben.
4. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist TPS
GmbH insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand für eine andere als die
gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Bestellers erfüllt. TPS
GmbH haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit
der Besteller ohne Einverständnis von TPS GmbH selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung
von Sachmängeln unternimmt, wird TPS GmbH von der Pflicht zur Gewährleistung frei es sei denn,
dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
5. Zur Vornahme aller TPS GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat
der Besteller nach Verständigung mit TPS GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Anderenfalls ist TPS GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei TPS GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TPS GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
6. Soll die bemängelte Ware vom Besteller an TPS GmbH zurückgesandt werden, ist TPS GmbH
berechtigt, den Transport selbst zu organisieren und den Besteller anzuweisen, wie der Transport
durchzuführen ist. Der Besteller hat TPS GmbH alle für den Versand nötigen Informationen wie Maße,
Gewichte etc. zu übermitteln. Gibt der Besteller TPS GmbH diese Informationen nicht oder lässt er den
Transport durchführen ohne TPS GmbH zuvor die Möglichkeit zu geben, den Transport selbst zu
organisieren, haftet der Besteller für die durch den Versand entstehenden Mehrkosten, die bei einem
von TPS GmbH organisierten Transport vermieden worden wären.
7. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn
TPS GmbH eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
8. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von TPS GmbH auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für die
Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand von TPS GmbH maßgebend.
Bei Lieferung von Einzelteilen haftet TPS GmbH nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
9. Bei der Bearbeitung eingesandter Teile haftet TPS GmbH nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten
des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der
Bearbeitung unbrauchbar, so ist TPS GmbH berechtigt, die aufgewandten Bearbeitungskosten zu
berechnen.
10. Wird das vom Besteller zur Verfügung gestellte Material während der Bearbeitung durch Umstände
unbrauchbar, die TPS GmbH zu vertreten hat, so übernimmt TPS GmbH unter Ausschluss weiterer
Ansprüche die Bearbeitungskosten des Ersatzstückes, das vom Besteller kostenlos und frachtfrei
beizustellen ist.
11. Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen:
a) Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht von TPS GmbH zu verantworten sind.
b) Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz
wegen Vorsatzes.
VIII. Rücknahme/Rücktritt
1. Zurücknahme bestellungsgemäß gefertigter Gegenstände kann nicht erfolgen, vor allem dann nicht,
wenn es sich um Sonderanfertigungen oder auf Fixmaß gebohrte oder geänderte Standardteile
handelt.
2. Streichungen von Aufträgen auf Sonderanfertigungen und Standartartikeln mit mechanischer
Weiterbearbeitung sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen ist TPS GmbH zur
Rücknahme unbearbeiteter fabrikneuer Lagerabmessungen zu noch zu vereinbarenden Preisen bereit.
3. Gutschriftbeträge werden grundsätzlich nicht bar vergütet, sondern mit künftigen Forderungen
verrechnet.
4. Der Besteller ist unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt
berechtigt, wenn die TPS GmbH obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, TPS GmbH mit der
Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete
Pflichten wesentlich verletzt hat und der Verzug und die Pflichtverletzung von TPS GmbH gem. Ziff .IX
zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende
gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Fall einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit einer
gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an TPS GmbH gerichteten Aufforderung, die
Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
5. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzlichen Rechte ist TPS GmbH berechtigt, ersatzlos vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Besteller der Geltung der Allgemein Verkaufs- und Lieferbedingungen
widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§474 BGB) zur
Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
beantragt wird, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht, wenn
TPS GmbH unverschuldet selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird oder wenn TPS GmbH
die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist,
die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange
des Bestellers sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar ist.
IX. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist TPS GmbH im Rahmen dieses Vertrages
und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen
gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungspflichten sowie im Falle des Verzuges.
2. Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IV zur Wahrnehmung eines
Nacherfüllungsangebotes bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VII zur Wahrnehmung der
Gewährleistungs-Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender
Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
3. TPS GmbH haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder bei grob
fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Besteller gegenüber obliegender Pflichten.
4. Im Falle der Haftung ersetzt TPS GmbH unter Berücksichtigung der Grenzen nach dieser AGB den
nachweisbaren Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und
Schadenshöhe für TPS GmbH bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und
für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und
ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Besteller TPS GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich
hinzuweisen.
5. Schadensersatz statt Leistung kann der Besteller ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er
zusätzlich TPS GmbH die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese
gegenüber TPS GmbH innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt
hat.
6. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des
Kunden gegen TPS GmbH, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit TPS GmbH nicht
wegen Vorsatzes haftet oder der Anspruch des Bestellers nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung
von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, beginnend mit Ablehnung der
Schadensersatzleistung.
7. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von TPS GmbH gelten auch für gesetzliche Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TPS GmbH.
8. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche haftet der Besteller gegenüber
TPS GmbH wie folgt:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseinganges erstattet der Besteller die gesetzlichen
Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von
10 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich
geringerer Höhe entstanden ist, ist TPS GmbH bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber
ausbleibendem Abruf der Leistung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen
Lieferwertes zu verlangen.
X. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Leistung-, Zahlung- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von TPS
GmbH mit dem Besteller ist Albershausen.
2. Für vertragliche und außervertragliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Ulm. TPS GmbH ist berechtigt, auch bei den für den Sitz des
Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen
nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen oder zur Ausfüllung einer Lücke
soll eine angemessene Regelung gelten, die nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen der
ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

B. Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Kaufverträge, Werkverträge,
Werklieferungsverträge und alle sonstigen Verträge, mit denen TPS GmbH Waren oder Leistungen
erwirbt.
2. Bedingungen des Lieferanten, die mit unseren Einkaufsbedingungen in Widerspruch stehen oder die
unsere gesetzlichen Ansprüche bei nicht einwandfreier Belieferung beschränken, gelten auch dann als
abgelehnt, wenn TPS GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt insbesondere für
abweichende Bestimmungen in allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die für TPS GmbH nur
dann verbindlich sind, wenn wir sie in einer besonderen Vereinbarung schriftlich anerkennen.
II. Vertragsabschluß, Vertragsänderungen
1. Bestellungen und alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Kleinaufträge
können mündlich, ohne schriftliche Bestätigung erteilt werden.
2. Mündliche Angebote und Zusagen von Mitarbeitern von TPS GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
Nicht in das Handelsregister eingetragene Mitarbeiter haben weder Abschluss- noch
Empfangsvollmacht noch sind sie zu mündlichen Abänderungen oder Ergänzungen des Vertrages
befugt, es sei denn, der Mitarbeiter von TPS GmbH legt eine Handlungsvollmacht vor. Verträge und
Erklärungen, gleich welcher Art und wem sie zugehen und Vertragsänderungen verpflichten TPS GmbH
erst, wenn sie den Abschluss des Vertrages schriftlich oder per Telefax / E-Mail bestätigt hat. Auf
dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
3. Auf etwaige Abweichungen von der Bestellung muss der Lieferer ausdrücklich und unter Bezeichnung
der Abweichung hinweisen. Fehlt dieser Hinweis, kann sich der Lieferer nicht darauf berufen, die
Annahme der Bestellung nur unter Abänderung erklärt zu haben.
4. Die Bestellung wird verbindlich, wenn der Lieferer sie binnen zwei Wochen unter Angabe von Preis und
Lieferfrist schriftlich bestätigt. Verspäteter Eingang der Bestätigung berechtigt TPS GmbH zum
Widerruf der Bestellung.
5. Die Annahme der Lieferung bedeutet nicht, dass TPS GmbH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Lieferers anerkennt.
III. Ausführung
1. Etwaige Vorschriften für die Auftragsabwicklung sind genau zu befolgen. Alle Kosten, die durch
Außerachtlassen solcher Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferers.
2. Verzögert sich die Lieferung wegen höherer Gewalt, bzw. behördlicher Maßnahmen, so ist TPS GmbH
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem wir eine Nachfrist von wenigsten 2 Wochen gesetzt
haben und eine Lieferung innerhalb dieser Zeit nicht erfolgt ist. Wenn TPS GmbH trotz aller
zumutbaren Bemühungen gehindert wird einen uns erteilten Auftrag, für den die Lieferung bestimmt
ist, auszuführen, sind wir berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle werden die
tatsächlichen Kosten ausschließlich eines Gewinnzuschlages erstattet, die dem Lieferer nachweislich
entstanden sind. Bei höherer Gewalt sind wir zu Erstattung der dem Lieferer entstandenen Kosten
nicht verpflichtet.
3. Wird von dem Lieferer oder einem Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferers gestellt, oder verläuft eine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Lieferer fruchtlos, oder wird er in der Verfügung oder
Verwaltung bezüglich seines Vermögens oder der Führung seines Unternehmens beschränkt, oder tritt
eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere seiner
Zahlungsfähigkeit ein, so können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen
Rechte vom Vertrag zurücktreten und/oder nach unserer Wahl in die Verträge des Lieferers mit seinen
Zulieferanten eintreten.
IV. Preis
1. Der vereinbarte Preis gilt als Festpreis frei unserem Werk und schließt alle Nebenkosten ein.
Hinzuzurechnen ist gegebenenfalls die gesetzliche Umsatzsteuer. Einseitige nachträgliche
Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, auch wenn seit der Auftragserteilung 4 Monate oder mehr
vergangen sind.
2. Falls nicht wie in Nr. 1 vereinbart gelten unsere Versandvorschriften laut Bestellung.
3. Die Art der Preisstellung berührt den Erfüllungsort nicht.
4. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
V. Rechnung, Zahlung, Abtretung
1. Die Rechnungen sind TPS GmbH unmittelbar nach der Lieferung mit getrenntem
Mehrwertsteuernachweis zuzusenden.
2. Zahlungen erfolgen entweder in bar (auch Scheck oder Überweisung) mit 3% Skonto innerhalb 2
Wochen nach Lieferung und Rechnungseingang bzw. ohne Abzug nach 60 Tagen oder durch Akzept
unter Vergütung von Wechselsteuer, Spesen und Diskont. Bei vereinbarten Teilzahlungen sind diese
gesondert anzufordern.
3. Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Abrechnung des Lieferers sowie keine Billigung der Lieferung. Falls wir an der Lieferung irgendwelche
Mängel feststellen, für die der Lieferer einzustehen hat, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Teil
des Preises bis zur Beseitigung der Mängel zurückzubehalten.
4. Gegen TPS GmbH gerichtete Ansprüche des Lieferers dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung von TPS GmbH abgetreten werden.
VI. Liefertermin, Rücktrittsrecht, Vertragsstrafe
1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich es sei denn, Ziff. III.2. kommt zur Anwendung.
2. Kommt der Lieferer in Verzug, so hat er TPS GmbH für jeden Kalendertag der Verzögerung einen
Terminsicherungsbetrag von 0,2% insgesamt jedoch höchstens 10% vom Entgelt des Gesamtauftrages
(zuzüglich eventueller Mehrwertsteuer) zu zahlen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben
unberührt. Im Fall der verspäteten Lieferung verzichtet der Lieferer auf den Einwand, dass sich TPS
GmbH den Terminsicherungsbetrag bei Annahme der verspäteten Lieferung vorbehalten muss.
3. Kommt der Lieferer teilweise in Verzug, ist TPS GmbH in jedem Fall berechtigt, vom ganzen Vertrag
zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen,
nachdem eine Nachfrist von wenigsten 14 Tagen gesetzt wurde und eine Lieferung innerhalb dieser
Zeit nicht erfolgt ist.
4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelltag. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort
zu erfolgen. Sobald der Lieferer damit rechnen muss, dass ihm die Lieferung ganz oder zum Teil nicht
rechtzeitig gelingen wird, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen
Dauer der Verzögerung anzuzeigen, ohne dass dadurch seine vertraglichen Verpflichtungen geändert
werden.
VII. Verpackung, Rückversand
1. Soweit TPS GmbH aufgrund besonderer Vereinbarungen Kosten für Verpackungsmaterial zu
übernehmen hat, ist TPS GmbH berechtigt, wiederverwendungsfähige Verpackungen, die sich noch in
einem guten Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des in der Rechnung für sie
ausgewiesenen oder des gemeinen Wertes unter Übernahme der Frachtkosten an den Lieferer
zurückzusenden.
2. Besondere Anweisungen bezüglich des Rückversandes von Verpackung sind auf der Vorderseite des
Lieferscheines deutlich hervorzuheben.
VIII. Gefahr- und Eigentumsübergang, Versicherungen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht – ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – mit der körperlichen Entgegennahme durch TPS GmbH über.
2. Falls in der Bestellung nicht anders festgelegt, geht TPS GmbH davon aus, dass der Lieferer eine
Transport- und Montageversicherung auf eigene Kosten abschließt.
3. Das Eigentum geht auf TPS GmbH über zum Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung seitens des
Lieferers an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung des Transport bestimmte
Person oder Anstalt. Der Lieferer tritt hiermit seinen Herausgabeanspruch gegen den Spediteur,
Frachtführer usw. an TPS GmbH ab.
4. Wenn TPS GmbH Gegenstände kauft, die absprachegemäß beim Lieferer über einen bestimmten
Zeitraum auf Lager bleiben, bis sie von uns oder unseren Abnehmern beim Lieferer abgerufen werden,
bzw. Anweisung an den Lieferer ergeht, wie und wohin die Lieferung erfolgen soll, gilt für den
Eigentumsübergang und die nachfolgende Sicherung unseres Eigentums folgendes:
a) Das Eigentum an diesen Gegenständen geht auf TPS GmbH über mit dem Eingang der
Kaufpreiszahlung beim Lieferer, die dieser uns jeweils unverzüglich anzuzeigen hat,
spätestens jedoch 5 Tage nach Absendung der Zahlungsmittel an den Lieferer durch uns bzw.
Ausführung der Überweisung durch unsere Bank.
b) Der Lieferer hat die betreffenden Gegenstände in seinem Lager so als unser Eigentum zu
kennzeichnen und getrennt zu lagern, das sie jederzeit ausgesondert werden können. Er hat
die Gegenstände ferner gegen Verlust und/oder Beschädigung jeder Art mit Ausnahme von
höherer Gewalt auf seine Kosten zu versichern und uns diese Versicherung jeweils
nachzuweisen.
c) Er tritt die entsprechenden Versicherungsansprüche hiermit im voraus an TPS GmbH ab.
IX. Sachmängelansprüche und Rückgriff
1. TPS GmbH verpflichtet sich, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts-
und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist insoweit rechtzeitig erfolgt, sofern sie binnen 21
Arbeitstagen nach Lieferung beim Lieferanten eingeht.
2. Besteht seitens TPS GmbH nach Erhalt der Lieferung der begründete Verdacht, dass die Ware
mangelhaft sein könnte und stellt sich nach Prüfung der Ware heraus, dass sie mangelfrei ist oder trotz
geringfügiger Mängel von TPS GmbH verwendet werden kann, erhält TPS GmbH für die Durchführung
dieser Prüfung 100,00 €.
3. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
4. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien
und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen.
5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen TPS GmbH vollumfänglich zu.
6. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen richtet sich, soweit individuell nichts anderes vereinbart
ist, nach dem Gesetz.
7. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche von TPS GmbH instand gesetzte oder
reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant
unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8. Entstehen TPS GmbH infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang
übersteigene Eingangskontrolle, so hat der Lieferant TPS GmbH diese Kosten zu ersetzen.
9. Nimmt TPS GmbH von ihr selbst hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der
Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen
TPS GmbH gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde TPS GmbH in sonstiger Weise in Anspruch
genommen, behält sich TPS GmbH den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die
Rückgriffsrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
10. TPS GmbH ist berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die TPS GmbH im
Verhältnis zu ihrem Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen TPS GmbH einen Anspruch auf Ersatz
der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten hat.
11. In den Fällen der Ziffern 8 und 9 tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in
dem TPS GmbH die von ihrem Kunden gegen sie gerichtete Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber 5
Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
12. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der
Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der
Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
X. Produkthaftung – Freistellung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, TPS GmbH insoweit
von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Eine Verantwortung des
Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB
zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von TPS GmbH durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird TPS
GmbH – soweit möglich und zumutbar – den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten, eine entsprechende Produkthaftungsversicherung
mit ausreichender Deckung zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Ansprüche zu, so
bleiben diese unberührt.
XI. Gewährleistung bei Lohnbearbeitung
Im Rahmen der Regelung der Ersatzpflicht bei Ausschuss und Verlust verlangt TPS GmbH kostenlosen Ersatz
bei beigestellten Teilen oder Übernahme der Kosten für Wiederbeschaffung.
XII. Haftung für Erfüllungshilfen, Beihilfen
1. Der Lieferer haftet für einen durch seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden auch dann, wenn
dieser nur bei Gelegenheit der Erfüllung der Pflichten des Lieferers herbeigeführt worden ist.
2. Das von TPS GmbH vom Lieferer angeforderte Personal untersteht allein dessen Weisungen. Wird von
unserem Personal ein Schaden verursacht, können wir hierfür unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt
in Anspruch genommen werden.
XIII. Rechtsmängel
1. Der Lieferer übernimmt volle Garantie dafür, dass durch die Lieferung oder Benutzung der zu liefernden
Gegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt und Ansprüche Dritter wegen Verletzung
von Rechten gegen uns nicht erhoben werden.
2. Im Falle der Verletzung fremder Rechte steht uns gegen den Lieferer das Recht auf Ersatz des uns
entstehenden Schadens zu. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers die Genehmigung zur
Inbetriebnahme der fraglichen Gegenstände vom Berechtigten zu erwirken.
XIV. Geheimhaltung: Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen sowie Werkzeuge
1. Von den Ausführungszeichnungen hat der Lieferer TPS GmbH rechtzeitig kostenlos je eine pausfähige
Kopie zur Verfügung zu stellen. Unsere Zeichnungen und technischen Unterlagen wie auch die nach
unseren Angaben angefertigten Zeichnungen dürfen weder weiterverwertet, noch vervielfältigt, noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht im Rahmen des Auftrages notwendig
ist. Der Empfänger unserer Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen ist dafür
verantwortlich, dass sie auch bei Dritten ausschließlich zu den von uns angegebenen Zwecken
Verwendung finden. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen sind im Falle der Nichtbestellung
unverzüglich an uns zurückzusenden und in der EDV total zu löschen.
2. Für alle durch Nichtbeachtung dieser Festlegung TPS GmbH entstehenden Schäden haftet der
Empfänger.
3. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigt sind, gehen
mit der Herstellung in unser Eigentum über, sie werden vom Lieferer sorgfältig verwahrt sowie
instandgehalten und erforderlichenfalls repariert, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Der Lieferer hat
auch bei Fertigungsschwierigkeiten die von TPS GmbH zur Verfügung gestellten oder bezahlten
Werkzeuge, Formen und dergleichen herauszugeben.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte und geheimhaltungsbedürftige kaufmännische
und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden,
geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung und Leistung zu
verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder
Warenzeichen des Bestellers nur nennen, wenn der Besteller vorher ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für jede Lieferung ist Albershausen.
2. Gerichtstand ist ausschließlich Ulm. TPS GmbH ist jedoch auch berechtigt, ihre Ansprüche an einem
der Gerichtsstände des Lieferers geltend zu machen.
3. Ergänzend ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschlands anzuwenden.
XVI. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden & Kundenschutz
1. Für Aufträge, die für einen Kunden ausgeführt werden, gelten vorrangig dessen Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Bestellungen (auch für das Verhältnis zwischen unserem Lieferer und uns),
sofern wir uns diesen unterworfen haben und diese der Bestellung beiliegen.
2. Der Lieferer verpflichtet sich, wegen der Befriedigung eines etwaigen weiteren Bedarfs unseres Kunden
für die Anlage, für welche die in diesem Vertrag vereinbarte Lieferung bestimmt ist, nur mit uns in
Vertragsbeziehungen zu treten. Im Falle einer direkten oder indirekten Umgehung durch den Lieferant
und/oder seine Zweiggesellschaften jedweder Art gebührt TPS GmbH eine Geldentschädigung in Höhe
des größten Nutzens, den der Lieferant und/oder seine Zweiggesellschaften jedweder Art aus einem
solchen Geschäft erzielt hätten, zuzüglich allfälliger Spesen und gesetzlicher Abgaben, die statt der
Eintreibung dieser Entschädigung anfallen. Jedenfalls steht TPS GmbH für jeden Fall der
nachgewiesenen Verletzung (jede einzelne Lieferung von Produkten bei einem Dauerliefervertrag bzw.
jede einzelne Bestellung bei einmaligen Geschäften) dieses Vertrages eine Vertragsstrafe von 10.000.-
EURO zu. TPS GmbH bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und zu
beanspruchen.
XIV. Aufrechnung
Gegen Forderungen, die TPS GmbH gegen den Lieferer zusehen, kann nur mit Gegenforderungen
aufgerechnet werden, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
XV. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vereinbarten Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen wirksam. Erforderlichenfalls werden im Einzelfall mit dem Lieferer ersetzende
Vereinbarungen getroffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommen. Gleiches gilt für Lücken des Vertrages.